Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen "Kulturpunkt STILUS e.V." und hat seinen Sitz in D-14621 Schönwalde. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

§ 2 Zweck

Der Verein fördert kulturelle Zwecke, er will mit seinen Aktivitäten den Blick für die Vielfalt der Welt und der unterschiedlichen menschlichen Sichtweisen öffnen und dadurch zu größerer Toleranz und Akzeptanz ermuntern. Hierzu sollen aus allen Bereichen der uns umgebenden Welt, wie z.B. der Bildenden und Darstellenden Künste, der Wissenschaften, der Philosophie, der Religionen, der Politik und der Literatur die unterschiedlichen Betrachtungsweisen reflektiert werden, um so zu einem größeren gegenseitigen Verständnis zu gelangen.

 

Zur Verwirklichung des Vereinszwecks veranstaltet der Verein Diskussionsforen, Lesungen, Ausstellungen und künstlerische Aktionen unter Beteiligung der Öffentlichkeit und der Medien, vornehmlich im Bereich von Potsdam - Mittelmark sowie Schönwalde-Glien.

 

§ 3 Wirtschaftlichkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

 

§ 4 Verwendung von Vereinsmitteln

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 5 Vergütungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 6 Vermögen des Vereins bei Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Land Brandenburg, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 8 Mitgliedschaft, Beiträge

Dem Verein können natürliche und juristische Personen angehören. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe des Beitrages. Förderbeiträge sind möglich. Die Mitgliedschaft kommt durch eine schriftliche Beitrittserklärung und deren Bestätigung durch den Vorstand zustande. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand, die zum Ende eines jeden Kalenderjahres zulässig ist und spätestens bis zum 30. September des betreffenden Jahres erfolgen muss; die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss und/oder den Tod bei natürlichen, Auflösung bei juristischen Personen. Ein Ausschluss kann nur bei Verstoß gegen die Vereinszwecke durch den Vorstand erfolgen oder durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Organe

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung und
2. der Vorstand, bestehend aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister.

 

Je 2 Vorstandsmitglieder zusammen vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand ist bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Behinderungsfalle durch den 2. Vorsitzenden einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.

 

Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins.

 

Die reguläre Amtszeit des Vorstands beträgt drei Jahre.

 

Durch Mitgliederversammlung kann der Vorstand vorzeitig abgewählt werden. Hierzu ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen und eine Neuwahl einzuleiten. Der Vorstand bliebt im Amt, bis ein neuer Vorstand durch die Mitgliederversammlung bestimmt und die Wahl durch den neuen Vorstand angenommen ist.

 

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

 

Alle Sitzungen und Protokolle aller Organe sind für alle Mitglieder zugänglich.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Der Vorstand kann darüber hinaus die Mitgliederversammlung jederzeit einberufen, wenn er es für erforderlich hält. Auf schriftlichen Antrag von 25% der Mitglieder muss der Vorstand die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Antragstellung einberufen.

 

Zu jeder Mitgliederversammlung hat der Vorstand alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung schriftlich, mündlich, telefonisch, per Fax oder per e-mail unter Einhaltung einer Frist von einer Wochen einzuladen. Die Tagesordnung kann durch Beschluss der Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder geändert oder ergänzt werden.

 

Der Mitgliederversammlung obliegt:

  • Die Wahl des Vorstandes
  • Die Einsetzung von Arbeitsgruppen
  • Die Beschlussfassung über Projekte und deren Finanzierung
  • Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichts des Vorstandes sowie Entlastung des Vorstandes
  • Wahl der Rechnungsprüfer
  • Ausschluss von Mitgliedern
  • Auflösung des Vereins

Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder inklusive der per Briefwahl abgegebenen Stimmen. Die beabsichtigte Satzungsänderung muss zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Zweiwochenfrist den Mitgliedern zuvor schriftlich mitgeteilt werden.

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 25% der Mitglieder sowie ein beschlussfähiger Vorstand anwesend sind.

 

Änderungen der Satzung, die vom Registergericht oder dem Finanzamt gefordert werden, dürfen vom 1. Vorsitzenden des Vorstands ohne Abstimmung in der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.

 

§ 11 Abstimmungen und Wahlen

Vorstandsbeschlüsse

Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.

 

Mitgliederversammlungen: Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn 25% der Mitglieder sowie ein beschlussfähiger Vorstand anwesend sind.

 

Abstimmung bei Mitgliederversammlungen erfolgen durch Handzeichen oder schriftlich bei angekündigtem Fernbleiben (Briefwahl). Jedes Mitglied hat eine Stimme, das Stimmrecht kann nicht übertragen werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

Beschlüsse über Satzungsänderungen / Vereinsausschlüsse/ vorzeitige Abwahl des Vorstandes erfordern eine Mehrheit von 75% der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder inklusive der per Briefwahl abgegebenen Stimmen

 

Vorzeitige Abwahl des Vorstandes, Vorstandswahlen: Bei Wahlen ist der gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit wird neu gewählt, bis eine einfache Mehrheit zu Stande kommt

 

Alle Sitzungen und Protokolle aller Organe sind für alle Mitglieder zugänglich.

 

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und über die Versammlungen des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das von dem Leiter der Sitzung zu unterschreiben ist. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn 25% der Mitglieder sowie ein beschlussfähiger Vorstand anwesend sind.

 

Für die vorzeitige Abwahl des Vorstandes ist eine Mehrheit von 75% der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder inklusive der per Briefwahl abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung nur mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder inklusive der per Briefwahl abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.